Um einen Anspruch auf Leistungen wie finanzielle Unterstützung oder medizinische Versorgung im Krankheitsfall zu erhalten, sollten geflüchtete Menschen umgehend nach ihrer Ankunft Sozialleistungen beantragen: Sobald eine Meldebestätigung vorliegt kann im Sozialamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Antrag auf Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestellt werden - zum Beispiel für die Unterstützung der Kosten für Verpflegung, medizinische Versorgung oder die Unterkunft. Nähere Informationen
Eröffnung eines Basiskontos: Dokumente zur Identitätsprüfung ukrainischer Schutzsuchender
Die Eröffnung eines sogenannten Basiskontos ist für die neu ankommenden Schutzsuchenden aus der Ukraine unter anderem wichtig, um Sozialleistungen erhalten zu können.
Das Bundesinnenministerium informiert über folgende Regelungen für den Identitätsnachweis zur Einrichtung eines Basiskontos:
Grundsätzlich soll die Identitätsprüfung (gemäß § 12 GWG) anhand anerkannter biometrischer und „normaler“ Ukrainischer Pässe oder Passersatzdokumente erfolgen. Als Passersatz gilt aufgrund einer zeitlich befristeten Anerkennung auch die ukrainische ID-Card Modell 2015 sowie der Ankunftsnachweis gemäß § 63a AsylG.
Liegt keins der oben geschilderten Dokumente vor, kann ergänzend zu einem sonstigen ukrainischen Ausweisdokument zusätzlich ein Dokument einer deutschen Behörde (insbesondere Anlauf-, Fiktions- oder Meldebescheinigung) vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass die zu identifizierende Person unter dem im Ausweisdokument genannten Namen geführt wird.
Übergang in den SGB II/SGB XII-Bezug für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG
Wie medial angekündigt sollen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz (geflohene Ukrainer:innen) nach dem Willen der Bundesregierung aus dem AsylbLG-Bezug in den Leistungsbezug nach SGB II („Hartz 4“) / SGB XII (Sozialhilfe) wechseln. (Erforderlich ist dafür eine Gesetzesänderung im AsylbLG, im SGB II und SGB XII.) Mit dem Gesetzesentwurf befasst sich aktuell der Bundestag. Beabsichtigt ist das Inkrafttreten der Änderung für Ende Mai/Anfang Juni. Da die Leistungen nach SGB II und SGB XII beantragt werden müssen, wird dies voraussichtlich zu einer deutlichen Belastung der zuständigen Behörden und Beratungsstellen führen.
Aus dem Rheinisch Bergischen Kreis wissen wir, dass das Jobcenter beabsichtigt, mit vereinfachten Formularen und einer Vor-Ort-Unterstützung der Betroffenen dieser Herausforderung zu begegnen.
Wir informieren Sie an dieser Stelle im Detail, sobald die Einzelheiten zur kommenden Regelung geklärt sind.